Die gesetzlichen Änderungen in der Gehalts- und Lohnbuchhaltung

Auch in diesem Jahr kommt es wieder zu Änderungen per Gesetz in Bezug auf die Gehalts- und Lohnbuchhaltung. Davon betroffen sind in erster Linie alle Arbeitgeber, weil es im Zusammenhang der Änderungen darum geht, die Personalkosten Angestellter richtig zu buchen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen.

Der Mindestlohn und seine Erhöhung

Der Mindestlohn ist im Jahr 2005 mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (MiLoG) erstmals beschlossen worden. Bis zum 31. Dezember 2016 lag dieser bei 8,50 Euro pro Stunde. Zum 01. Januar 2017 wurde er auf 8,84 Euro pro Stunde angehoben. Von der Zahlung des Mindestlohns ausgenommen sind jedoch folgende Gruppen:

  • Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung unter 18 Jahren
  • Auszubildende während der Berufsausbildung (altersunabhängig)
  • Praktikanten (wenn das Praktikum freiwillig absolviert wird oder wenn es verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung abgeschlossen werden muss)
  • Die ersten sechs Monate für Langzeitarbeitslose nach Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses
  • Saisonarbeiter
  • Ehrenamtlich Tätige

Hinsichtlich anderer Gruppen sind Arbeitgeber verpflichtet, den Mindestlohn von 8,84 Euro zu zahlen. Andernfalls sind sie in der Pflicht, zu wenig ausgezahlten Lohn nachzuzahlen – inklusive Steuern und Sozialabgaben. Zusätzlich können sie mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Um eine zuverlässige Lohnabrechnung leisten zu können, bieten sich zur Unterstützung digitale Programme an, wie das Lohnabrechnungsprogramm Lohn Gehalt Plus des Softwareherstellers Lexware. Dieses ist verwendbar für die gesamte Lohn- und Gehaltsabrechnung eines Betriebes von bis zu 50 Mitarbeitern. Verdienstbescheinigungen lassen sich damit maschinell bearbeiten und auch Kurzarbeit können Unternehmer einfach abrechnen. Zudem verfügt das Programm über die Möglichkeit eines Online-Bankings, womit sich Überweisungen bequem vom Schreibtisch aus tätigen lassen.

Übermittlung des Jahresabschlusses

Nach bisheriger Regelung hatten Unternehmen die Möglichkeit, den Jahresabschluss sowohl schriftlich als auch elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Mit dem 01. Januar 2017 ist dies nur noch elektronisch möglich. Ebenso in diesem Fall bieten digitale Lohn- und Gehaltsprogramme eine Erleichterung: Beitragsnachweise und -erhebungen lassen sich automatisch am PC errechnen und über DATEV- und Elsterschnittstellen direkt online an den Sozialversicherungsträger übermitteln.

Änderungen im Rahmen der Sozialversicherung

Sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung erstreckten sich bisher auf jeweils 7,3 Prozent. Den zusätzlichen einkommensabhängigen Beitrag trägt der Arbeitnehmer alleine. Im Jahr 2016 wurde beschlossen, dass dieser Anteil nun neu berechnet werden soll. Dies erfolgt vom Bundesministerium für Gesundheit anhand des Schätzerkreises für das darauffolgende Jahr.

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Ursprünglich sollte das zweite Bürokratieentlastungsgesetz zum 01. Januar 2017 in Kraft treten. Aktuell verzögert sich dies jedoch aufgrund von Beratungen des Bundestages und – rates. Die Inhalte an sich bleiben gleich, es soll jedoch zu folgenden Änderungen kommen:

  • Einkommenssteuergesetz: Bisher lag die Lohnsteuergrenze für die Abgabe im Vierteljahr bei 4.000 Euro. Diese soll jetzt auf 5.000 Euro angehoben werden mit der Folge, dass eine Lohnsteueranmeldung erst bei einem Einkommen über diesem Betrag notwendig ist.
  • Abgabeordnung: Ausschließlich Rechnungen müssen Unternehmer in Zukunft langfristig aufheben – sobald die Rechnung eingegangen ist, können sie dazugehörige Lieferscheine entsorgen.
  • Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung: Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird auf einen Betrag von 200 Euro angehoben.

Änderungen in Bezug auf die Beitragsbemessungsgrenze

Anhand der Beitragsbemessungsgrenze ermitteln Arbeitgeber die Beiträge zu einzelnen Versicherungen. Bei Arbeitnehmern, welche über dieser Grenze liegen, sind Teile des Entgeltes nicht mehr beitragspflichtig. Es gibt eine Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, die sich nach Ost- und Westdeutschland unterscheidet. Hierbei kommt es zu folgenden Änderungen:

Kranken- und Pflegeversicherung Renten- und Arbeitslosenversicherung
Wird einheitlich angehoben von 50.850 Euro im Jahr/4.237,50 Euro im Monat auf 52.000 Euro im Jahr/4.350 Euro im Monat Ost: Wird angehoben von 64.800 Euro im Jahr/5.400 Euro im Monat auf 68.400 Euro im Jahr/5.700 Euro im Monat
West: Wird angehoben von 74.400 Euro im Jahr/6.200 Euro im Monat auf 76.200 Euro im Jahr/ 6.350 Euro im Monat
Redaktion
Redaktionhttps://equapio.com/
EQUAPIO ist ein Projekt, welches zur allgemeinen Aufklärung aller Menschen beitragen soll. In der heutigen Weltsituation, wo Informationen längst nicht mehr frei zugänglich sind, sondern von einer Machtelite kontrolliert und zensiert werden, soll equapio.com eine Anlaufstelle aller Suchenden sein, die an der offiziellen Darstellung der Massenmedien zweifeln und es satt sind ihr Leben von Desinformation und Manipulation bestimmen zu lassen.

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