18. Mai 2017 – Liebe Leser, liebes Volk, dem wohl jetzt auch noch jede Tradition abgesprochen wird, bei der Bundeswehr angefangen.
Woanders, d.h. in Staaten ohne Merkeloiden in der Politik, sieht das ganz anders aus:
z.B. 17. Mai – Nationalfeiertag in Norwegen, Fahnen über Fahnen und weit und breit keine Merkel, die sie in die Tonne wirft, das bringen nur hiesige Politiker fertig. Sehen Sie sich die Bilder an unter ap.no oder db.no – ein Volk trägt ‚bunad‘, Trachten so weit das Auge reicht. Man stelle sich dies auch nur ansatzweise hier in Merkelland vor!
Der ‚Kampf gegen Rechts‘ hätte seinen großen Auftritt und könnte glatt als Generalprobe durchgehen. Wie gut, dass es hier immer weniger Nationales zu feiern gibt.
Liebe Leser, wir waren heute sehr im Zeitdruck, Sie kennen die Zeitfenster, durch die das Recht immer davonfliegt, wenn es nicht rechtzeitig von einem Schriftsatz noch eingefangen werden kann. Es gibt sehr viel ‚Wissenswertes‘, aber heute mag ein Beitrag ausschließlich zum Thema GEZ genügen, da die Aktualität nicht abreißt:
GEZ – und kein Ende.
Liebe Leser, immer wieder kommen Bitten an mich, gequälte Bürger aus den Fangarmen der GEZ-Krake zu befreien, also aus einem Unterdrückungsmechanismus, der lebenslang angelegt ist.
Es ist immer wieder dazu zu raten, sich unbedingt die bisher wohl letzte Entscheidung des Landgerichts Tübingen, Beschluss vom 16.9.2016 – 5 T 232/16 aus dem Netz zu besorgen und jeden Tag einmal wieder durchzuarbeiten. Hier wird sehr ausführlich dargelegt, dass es bisher immer noch an zwei Vollstreckungsvoraussetzungen fehlt, wenn über Gerichtsvollzieher oder Amtshilfe vollstreckt werden soll.
Zur Einführung sei auf die Randnummer 31 hingewiesen, damit man eine Vorstellung davon bekommt, wer hier u.a. ‚gefüttert‘ wird:
„RN 31 c): Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich…“
Wenn man hört, dass Moderatoren der ‚Tagesschau‘ mit 800.000,- € Gehalt ihr Arbeitsjahr beschließen, und die übrigen Randfiguren von Anne Will bis Caren Mioska wohl ähnlich dotiert nach Hause gehen, dann freut sich doch der Bürger über seine guten Taten, den Armen zu helfen.
Das LG Tübingen wie stets als Beschwerdegericht weist darauf hin, dass das letzte Wort über die grundsätzliche Berechtigung der Gebühren noch nicht gesprochen ist und beschränkt sich auf seine Rolle als Rechtsmittelinstanz in Vollstreckungsverfahren. Hierzu werden zwei ganz wichtige Kriterien herausgearbeitet:
1. Selbst wenn die GEZ bzw. ihre Auftraggeber wie eine Behörde daherkommt und vollstreckbare Beitragsbescheide erlässt, dann ist stets zu prüfen, ob das Verwaltungsverfahrensgesetz in dem betreffenden Bundesland überhaupt anwendbar ist. Dazu rufe man sich das jeweilige Landesgesetz auf und prüfe nach, ob nicht in § 2 gleich zu Anfang die Anwendbarkeit auf Rundfunkanstalten ausgeschlossen ist. Wenn das so ist, dann gibt es keine Titelzustellung nach der Drei-Tages-Regel. Also drei Tage nach Aufgabe zur Post gilt der Bescheid als zugestellt. Ist dies nicht der Fall, dann fehlt die Vollstreckungsvoraussetzung der Titelzustellung und man dringt mit der Erinnerung nach § 766 ZPO bei Gericht durch, die Zwangsvollstreckung, in welcher Form auch immer, ist unzulässig.
2. Den größten Raum nimmt in dem Beschluss der Nachweis ein, dass die Auftraggeber für GEZ aber gerade keine Behörden sind und deshalb auf die allgemeinen Gesetze für den Zugang einer Willenserklärung, §§ 130, 132 BGB, zurückgreifen können und müssen. Danach kommen die Vorschriften der ZPO zur Anwendung, z.B. Zustellung durch Gerichtsvollzieher, jedoch gilt nicht die Zustellungsvermutung nach der Drei-Tage-Regel, die wegen dieser Zustellungsfiktion sehr beliebt ist, aber mit der tatsächlichen Arbeit der Post absolut nichts mehr zu tun hat. Dies ist der eine Schwerpunkt der Entscheidung. Der zweite beschäftigt sich wie gesagt mit der (nach Meinung des LG Tübingen nicht vorhandenen Behördeneigenschaft der Rundfunkanstalten. Die Randnummer 30 besagt kurz und bündig:
„Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.“
Dies wird in akribischer Weise dargelegt. In Randnummer 39 am Ende wird z.B. gesagt:
„Auch aus § 49 RStV ergibt sich, dass die Rundfunkanstalt keine Behörde ist, nachdem sie hier als denkbarer Täter von Ordnungswidrigkeiten angesprochen wird“.
Man sieht wieder einmal, dass der Bürger es mit gehörigem Gesetzesschrott zu tun hat, mit dem Zwitterwesen geschaffen werden, bei denen man nicht weiß, ob der ‚Staat‘ mit seiner Meinungsindustrie für teures Geld daherkommt, ob wir es mit einer Sondersteuer zu tun haben, oder mit einer rein privatwirtschaftlichen Tätigkeit, deren angeblich ’staatsferne‘ Leistungen zwangsangeboten werden, was natürlich der beste Weg ist für gehörige Meinungsmanipulationen, wozu auch ‚die größten Hits aller Zeiten‘ gehören, indem wie eine Gebetsmühle regelmäßig der größte Schrott nur der letzten 30 Jahre abgespult wird zum Zweck der unermüdlichen Promotion u.a von ‚Start Ups‘ von Neulingen, die auf unsere Kosten jede Menge Propaganda bekommen, die von uns auch noch bezahlt werden muss.
So gut möchten wir es auch einmal haben, gelle?
Und auf dem politischen Sektor setzt sich dieses unerträgliche Verhalten munter fort nach dem Motto ‚Staatsferne‘, wobei der ‚Staat‘ im wesentlichen aus Merkel und deren ‚Beliebtheit‘ besteht. Aber ich will nicht weiter Brechreiz erzeugen, aber nicht ganz, denn ich zitiere hier noch die Randnummer 37 des Beschlusses:
„Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (einfach grauenhaft…) Dort ist enumerativ bestimmt, was geregelt werden kann. Ein Abweichen von der rechtsstaatlichen Grundregel wie sie in § 366 BGB und § 225 AO niedergelegt ist, bzw. die Gestaltung des Leistungsbestimmungsrechts ist nicht vorgesehen. Insoweit helfen auch Erwägungen, dass § 366 BGB disponibles Recht ist, nicht weiter, da auch einem vertraglichen Abweichen gegenüber Verbrauchern enge Grenzen gesetzt sind. Im übrigen bestätigt der Rückgriff auf § 366 BGB bzw. dessen Disponibilität erneut, dass die Gläubigerin als Unternehmen handeln will, als Behörde müsste sie auf den Gedanken von § 225 AO zurückgreifen. Eine Klausel, welche bestimmt, dass sämtliche eingehenden Zahlungen des Kunden auf die jeweils älteste offenen Forderung anzurechnen sind, ist unwirksam (vgl. BGH…)
Regelungen, die dem Schuldner das Tilgungsbestimmungsrecht nehmen, verstoßen zudem gegem Art. 2 GG, machen den Schuldner unzulässig – auch ohne die von der Gläubigerin beispielhaft erwähnte Versklavung – zum ‚Objekt‘ (G.Dürig), wie folgende Überlegung zeigt:
Der Schuldner zahlt aus welchen Gründen auch immer, beispielsweise vorübergehendem Geldmangel, ein Quartal nicht. In der Folge werden Säumniszuschläge und Mahngebühr festgesetzt, womit die Schuld für dieses Quartal bereits um 20% ansteigt. In der Folgezeit ist der Schuldner wieder zur Zahlung der laufenden Beiträge imstande und zahlt auf die laufenden Beitragsfoderungen wieder quartalsweise.
Nun greift § 13 der Satzung. Entgegen der Erklärung des Schuldners wird der Betrag nicht auf die laufende Beitragsschuld verrechnet, sondern auf das längst vergangene offene Quartal. Dies hat zur Folge, dass wegen der Säumniszuschläge zunächst nicht einmal das ganze Quartal bezahlt wird, vielmehr auch vom nächsten laufenden Quartalsbetrag noch Teile abgezogen werden.
Damit stehen dann bereits wieder zwei laufende Quartale offen mit der Folge erneuter Säumniszuschläge und Mahngebühren. Trotz laufender Zahlung hat der Schuldner keine Möglichkeit mehr, als in jedem neuen Quartal in Säumnis zu geraten, neue Rückstandsbescheide und Vollstreckungersuchen auszulösen.
Die Subjekteigenschaft wird ihm genommen, er wird zum Objekt eines lebenslangen Vollstreckungsverfahrens.
Mit der Behördeneigenschaft ist weder das Überschreiten der Satzungsermächtigung noch das Aushebeln rechtsstaatlich und grundrechtlich gebotener Tilgungsbestimmungsrechte vereinbar.
Die fehlende – aber bei Behörden zwingende – Gesetzestreue zeigt sich zudem an der Aufforderung auf ihrer Beitragsseite, auch die Beiträge für Zeiten nach Insolvenzverfahrenseröffnung zu zahlen, in Verbindung mit dem Wegfall des Tilgungsbestimmungsrechts.
Das Vorliegen der Behördeneigenschaft ist Vollstreckungsvoraussetzung und damit vom Vollstreckungsgericht zu prüfen.“
So weit der Beschluss zum Gebaren dieser ehrenwerten Gesellschaft…
c.c.K.e.d.1